Inhalt

Text gilt ab: 30.04.2015

3. Gründung von selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts

Nach Art. 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO, Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LKrO sowie Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BezO darf eine Kommune ein Unternehmen nur errichten, wenn das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht.
Die Gründung von selbstständigen Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts darf nicht dem Zweck dienen, Gestaltungsspielräume zu eröffnen, die über den kommunalen Haushalt nicht mehr gegeben sind. Liegt kein genehmigungsfähiger Haushalt vor, kann dies auf die fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde hindeuten.
Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich nach der konkreten Finanzausstattung, nach dem Schuldenstand und nach dem finanziellen Spielraum der Gemeinde. Nur wenn die Leistungsfähigkeit nicht gefährdet wird, ist eine neue unternehmerische Betätigung der Gemeinde zulässig.
Die dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune bleibt darüber hinaus auch ein maßgebliches Kriterium für den laufenden Betrieb. Die dauerhafte Finanzierung des Unternehmens muss gesichert sein.