Inhalt

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Text gilt ab: 01.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2031

2.  

1Diese Kilometerpauschale gilt auch, wenn andere kostenrechtliche Vorschriften die Erhebung von Auslagen für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen vorsehen, ohne einen Betrag zu nennen. 2Dies ist insbesondere bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und der besonderen Aufwendungen für Amtshilfeleistungen gemäß Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Fall.