Inhalt
1.
In Angelegenheiten, auf die der Erste Abschnitt des Kostengesetzes Anwendung findet, sind – soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist – für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen folgende Vergütungssätze als Auslagen zu erheben:
- a)
für die Benutzung von Dienstkraftwagen 0,60 €;
- b)
für die Benutzung von Dienstkrafträdern 0,26 €.