Inhalt

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Text gilt ab: 01.04.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.03.2031

1.  

In Angelegenheiten, auf die der Erste Abschnitt des Kostengesetzes Anwendung findet, sind – soweit nicht in Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist – für die Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen folgende Vergütungssätze als Auslagen zu erheben:
a)
für die Benutzung von Dienstkraftwagen 0,60 €;
b)
für die Benutzung von Dienstkrafträdern 0,26 €.