Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 29.06.2027

2. Selektivität

2.1 

1Die Kontrollen beruhen – in Abgrenzung zu allgemeinen Grenzkontrollen – auf einer einzelfallbezogenen Auswahl und weisen keinen systematischen Charakter auf. 2Sie knüpfen nicht an den Grenzübertritt an. 3Sie erfolgen zudem nicht anhand von phänotypischen Merkmalen.

2.2 

1Die Kontrollen erfolgen auf der Grundlage von polizeilichen Informationen und Erfahrungen, die aktuell aus der verbands- sowie bayernweiten Lageerhebung und Lageauswertung oder von anderen Behörden gewonnen werden. 2Polizeiliche Informationen über die grenzüberschreitende Kriminalität ergeben sich insbesondere aus
a)
Lageerkenntnissen, die aktuell aus der verbands- sowie bayernweiten Lageerhebung und Lageauswertung gewonnen werden; hierunter fallen unter anderem Informationen über
grenzüberschreitende Verkehrsströme (zum Beispiel Transitstrecken für Kfz‑Verschiebungen und Drogenkuriere, Umgehungs- und Ausweichstrecken), häufig genutzte Fahrzeuge oder andere Verkehrsmittel (zum Beispiel bevorzugte Fahrzeugtypen für bestimmte Kriminalitätsbereiche),
kriminalgeographische Räume (Beziehung, die zwischen der spezifischen Struktur eines Raumes und der in ihm örtlich und zeitlich anfallenden Kriminalität besteht),
Begehungsweisen von Straftaten und Vorgehensweisen von Straftätern,
b)
anlassbezogenem und institutionalisiertem Lage- und Informationsaustausch auf Landes- und Bundesebene sowie den europäischen und internationalen Polizei- und Sicherheitsbehörden; der tat- und täterbezogene Lageaustausch umfasst auch die Mitteilung von verdächtigen Wahrnehmungen und fahndungsrelevanten Sachverhalten.
3Aus der Auswertung der Informationen über grenzüberschreitende Kriminalität lassen sich wesentliche Erkenntnisse zur Durchführung von Kontrollen, insbesondere zur Auswahl der Örtlichkeiten, der Kontrollzeiten und des taktischen Vorgehens gewinnen. 4Das Fahndungsverhalten wird so taktisch-flexibel an signifikante Veränderungen in den verschiedenen Kriminalitätsbereichen angepasst.

2.3 

1Neben polizeilichen Informationen über die grenzüberschreitende Kriminalität kommt der polizeilichen Erfahrung eine große Bedeutung zu. 2Diese ergibt sich insbesondere aus
den Umständen des Antreffens einer Person,
bestimmten Verhaltensweisen einer Person,
anderen (gefahren-)verdachtsbegründenden Erkenntnissen, wie zum Beispiel aus dem Zustand, der Besetzung oder den Besonderheiten eines Fahrzeugs oder eines anderen Verkehrsmittels oder der mitgeführten Sachen einer Person.