Inhalt

Text gilt ab: 30.06.2022
Gesamtvorschrift gilt bis: 29.06.2027

1. Anforderungen

1.1 

1Die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) sieht in den Art. 1 und 22 – vorbehaltlich einer vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach Maßgabe der Art. 25 ff. des Schengener Grenzkodex – vor, dass die Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrolle überschritten werden dürfen. 2Der Verordnungsgeber hat in Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex gleichzeitig ausdrücklich normiert, dass das Ausbleiben von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nicht die Ausübung der polizeilichen Befugnisse durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe des nationalen Rechts berührt, sofern die Ausübung solcher Befugnisse nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittkontrollen hat; dies gilt auch in Grenzgebieten. 3Die Ausübung der polizeilichen Befugnisse darf insbesondere nicht der Durchführung von Grenzübertrittkontrollen gleichgestellt werden, wenn die polizeilichen Maßnahmen
a)
keine Grenzkontrollen zum Ziel haben;
b)
auf allgemeinen polizeilichen Informationen und Erfahrungen in Bezug auf mögliche Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beruhen und insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität abzielen;
c)
in einer Weise konzipiert sind und durchgeführt werden, die sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheidet;
d)
auf der Grundlage von Stichproben durchgeführt werden.

1.2 

1Als Ausgleich für die Öffnung der Grenzen und den Wegfall der innereuropäischen Grenzkontrollen erfolgt eine verstärkte Fahndungstätigkeit auf den Routen und in den Einrichtungen des internationalen Verkehrs im Binnenland. 2Eine Identitätsfeststellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG ist erlaubt im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für den grenzüberschreitenden Verkehr) und in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse zur Verhütung oder Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität. 3Die praktische Anwendung des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 PAG muss sich eindeutig von systematischen Personenkontrollen an den Außengrenzen unterscheiden und darf nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittkontrollen haben. 4Mit den nachfolgenden Kriterien soll gewährleistet werden, dass die Anforderungen des Art. 23 Buchst. a des Schengener Grenzkodex beachtet werden durch Lenkung der Intensität, der Häufigkeit und der Selektivität der Kontrollen.

1.3 

Zur Vermeidung von Mehrfachkontrollen erfolgt eine Abstimmung mit anderen Behörden, wie zum Beispiel der Bundespolizei, beziehungsweise die Durchführung im Rahmen gemeinsamer Einsatz- oder Kooperationsformen.