Inhalt

Text gilt ab: 17.10.2016

6. Rechte der Personalvertretungen

6.1 

1Der Hauptpersonalrat hat jederzeit das Recht auf Auskunft und Information in allen den Einsatz des IHV betreffenden Fragen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Hiervon unberührt bleiben entsprechende Rechte der Personalvertretungen bei den Anwendungsbehörden in deren Zuständigkeitsbereich.

6.2 

Der Hauptpersonalrat hat jederzeit ein Auskunfts- und Einsichtsrecht in alle das System betreffenden Unterlagen, soweit es zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

6.3 

Der Hauptpersonalrat wird auf Anfrage über die Planungen bzw. den aktuellen Stand des Einführungsprojekts informiert.

6.4 

Der Hauptpersonalrat wird bei wesentlichen Änderungen über die Freigabe einer neuen Version im Sinne der Nr. 1.1 und deren Inhalte informiert.

6.5 

1Die einführenden Dienststellen haben die jeweils zuständige Personalvertretung rechtzeitig und umfassend zu informieren. 2Die zuständige Personalvertretung erhält jederzeit Gelegenheit, sich von der Einhaltung der Regelungen dieser Rahmendienstvereinbarung zu überzeugen.