Inhalt

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Text gilt ab: 01.03.2024

3.   Geschäftsgang

3.1  

1Der Bayerische Normenkontrollrat gibt seine Empfehlungen aufgrund nichtöffentlicher Beratung ab. 2Dazu wird er vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen zu Sitzungen einberufen. 3Der Vorsitzende beruft eine Sitzung außerdem auch dann ein, wenn zwei Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats es verlangen.

3.2  

1Jedes Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats hat ein Vorschlagsrecht für konkrete Themen, mit denen sich der Bayerische Normenkontrollrat befassen soll. 2Tatsächlich nachgegangen wird denjenigen Themen, die einstimmig zur weiteren Bearbeitung angenommen werden.

3.3  

1Der Bayerische Normenkontrollrat gibt nur Empfehlungen ab, die von den bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitgliedern einstimmig beschlossen wurden. 2Enthaltung gilt als Ablehnung. 3Auch in Eilfällen hat keines seiner Mitglieder einen Alleinvertretungsanspruch. 4Der Bayerische Normenkontrollrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.

3.4  

Der Bayerische Normenkontrollrat soll die betroffenen Staatsministerien anhören und beteiligen.

3.5  

1Die Tätigkeit des Bayerischen Normenkontrollrats ist vertraulich. 2Öffentlichkeit und Presse werden nur im Einvernehmen mit dem jeweils fachbetroffenen Staatsministerium unterrichtet.