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NKRBek
Text gilt ab: 01.03.2024
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1142-S

Bekanntmachung über den Bayerischen Normenkontrollrat
(Normenkontrollrat-Bekanntmachung – NKRBek)

Bekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung
vom 17. Mai 2022, Az. B II 5 - G 4/22 - 1

(BayMBl. Nr. 325)

Zitiervorschlag: Normenkontrollrat-Bekanntmachung – NKRBek vom 17. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 325), die durch Bekanntmachung vom 5. März 2024 (BayMBl. Nr. 139) geändert worden ist

1.   Der Bayerische Normenkontrollrat und seine Aufgaben

1.1  

1Es besteht ein Bayerischer Normenkontrollrat. 2Er soll die Staatsregierung in Angelegenheiten

1.1.1  

des staatlichen Aufgabenabbaus,

1.1.2  

der Deregulierung und des Normenabbaus,

1.1.3  

des Abbaus entbehrlich gewordener staatlicher Förderungen,

1.1.4  

einer schlanken Verwaltung, des allgemeinen Normvollzugs sowie der Entbürokratisierung und Digitalisierung
beraten und unterstützen. 3Zu diesem Zweck erarbeitet der Bayerische Normenkontrollrat schriftliche Empfehlungen an die Staatsministerien.

1.2  

1Der Bayerische Normenkontrollrat genießt im Rahmen seiner Aufgabenstellung thematische Freiheit und fachliche Unabhängigkeit. 2Der Bayerische Normenkontrollrat ist eine öffentliche Stelle im Sinne des Bayerischen Datenschutzgesetzes.

1.3  

Kein Untersuchungsgegenstand des Bayerischen Normenkontrollrats sind:

1.3.1  

Einzelfälle des Verwaltungshandelns,

1.3.2  

die Empfehlungen der Normprüfung nach § 15 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung,

1.3.3  

die Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen, nichtstaatlicher Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts,

1.3.4  

die Angelegenheiten der Staatsbetriebe sowie der staatlichen Beteiligungen.

2.   Mitglieder

2.1  

1Der Bayerische Normenkontrollrat besteht aus bis zu sieben, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern, die vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen werden. 2Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 3Wiederberufung ist zulässig.

2.2  

Der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung ist Vorsitzender und Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats.

2.3  

Die Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats dürfen keine nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz eingetragene Interessenvertretung gegenüber Staatsregierung oder Landtag wahrnehmen.

2.4  

1Für die Tätigkeit im Bayerischen Normenkontrollrat erhält der Vorsitzende im Rahmen der haushalterischen Ansätze eine Amtsentschädigung von 2 000 € monatlich. 2Die weiteren Mitglieder erhalten eine Amtsentschädigung von 1 000 € monatlich. 3Mit den Amtsentschädigungen sind pauschal zugleich alle Aufwendungen abgegolten.

3.   Geschäftsgang

3.1  

1Der Bayerische Normenkontrollrat gibt seine Empfehlungen aufgrund nichtöffentlicher Beratung ab. 2Dazu wird er vom Vorsitzenden in regelmäßigen Abständen zu Sitzungen einberufen. 3Der Vorsitzende beruft eine Sitzung außerdem auch dann ein, wenn zwei Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats es verlangen.

3.2  

1Jedes Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats hat ein Vorschlagsrecht für konkrete Themen, mit denen sich der Bayerische Normenkontrollrat befassen soll. 2Tatsächlich nachgegangen wird denjenigen Themen, die einstimmig zur weiteren Bearbeitung angenommen werden.

3.3  

1Der Bayerische Normenkontrollrat gibt nur Empfehlungen ab, die von den bei der Beschlussfassung mitwirkenden Mitgliedern einstimmig beschlossen wurden. 2Enthaltung gilt als Ablehnung. 3Auch in Eilfällen hat keines seiner Mitglieder einen Alleinvertretungsanspruch. 4Der Bayerische Normenkontrollrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder an einer Abstimmung teilnehmen.

3.4  

Der Bayerische Normenkontrollrat soll die betroffenen Staatsministerien anhören und beteiligen.

3.5  

1Die Tätigkeit des Bayerischen Normenkontrollrats ist vertraulich. 2Öffentlichkeit und Presse werden nur im Einvernehmen mit dem jeweils fachbetroffenen Staatsministerium unterrichtet.

4.   Geschäftsstelle

Für den Bayerischen Normenkontrollrat wird bei der Staatskanzlei eine finanziell und personell angemessene und auf das Notwendige beschränkte Geschäftsstelle eingerichtet.

5.   Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

Der Bayerische Ministerpräsident
Dr. Markus Söder