Inhalt

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Text gilt ab: 01.03.2024

2.   Mitglieder

2.1  

1Der Bayerische Normenkontrollrat besteht aus bis zu sieben, mindestens jedoch aus vier Mitgliedern, die vom Ministerpräsidenten namens der Staatsregierung berufen und entlassen werden. 2Ihre Amtszeit endet außer mit Rücktritt oder Entlassung auch zum Ende einer Wahlperiode des Landtags. 3Wiederberufung ist zulässig.

2.2  

Der Beauftragte für Bürokratieabbau der Bayerischen Staatsregierung ist Vorsitzender und Mitglied des Bayerischen Normenkontrollrats.

2.3  

Die Mitglieder des Bayerischen Normenkontrollrats dürfen keine nach dem Bayerischen Lobbyregistergesetz eingetragene Interessenvertretung gegenüber Staatsregierung oder Landtag wahrnehmen.

2.4  

1Für die Tätigkeit im Bayerischen Normenkontrollrat erhält der Vorsitzende im Rahmen der haushalterischen Ansätze eine Amtsentschädigung von 2 000 € monatlich. 2Die weiteren Mitglieder erhalten eine Amtsentschädigung von 1 000 € monatlich. 3Mit den Amtsentschädigungen sind pauschal zugleich alle Aufwendungen abgegolten.