Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

2. 

1Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Bürgerinnen und Bürger aus Anlass der Vollendung des 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. 3Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. 4Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 5Die Glückwünsche werden den Jubilaren von der Staatskanzlei direkt zugestellt.