Inhalt

Text gilt ab: 01.10.2022

1. 

1Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden unter Verwendung des Antragsmusters in der Anlage beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, das die Gratulationsschreiben des Bundespräsidenten den Jubilaren unmittelbar übermittelt. 4Alternativ können die Daten auch digital über das vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellte Meldeportal Ehrungsaufgaben übermittelt werden. 5Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Ereignis vorliegen. 6Verstirbt eine Jubilarin oder ein Jubilar vor dem Tag des Ereignisses, ist das Bundesverwaltungsamt umgehend zu unterrichten.