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Text gilt ab: 01.10.2022
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1132-S

Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 20. Dezember 2021, Az. A III 3 -1009-1-258-1

(BayMBl. 2022 Nr. 18)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatskanzlei, des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration und des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat über die Gratulationen zu Geburtstagen und Ehejubiläen vom 20. Dezember 2021 (BayMBl. 2022 Nr. 18), die durch Bekanntmachung vom 20. September 2022 (BayMBl. Nr. 540) geändert worden ist

Zu Geburtstagen und Ehejubiläen sprechen der Bundespräsident und der Bayerische Ministerpräsident Gratulationen nach folgenden Grundsätzen aus:

1. 

1Der Bundespräsident ehrt Alters- und Ehejubilare aus Anlass der Vollendung des 100., 105. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 65., 70. und 75. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Jubilare ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. 3Anträge auf diese Ehrungen können von den Gemeinden unter Verwendung des Antragsmusters in der Anlage beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, das die Gratulationsschreiben des Bundespräsidenten den Jubilaren unmittelbar übermittelt. 4Alternativ können die Daten auch digital über das vom Bundesverwaltungsamt zur Verfügung gestellte Meldeportal Ehrungsaufgaben übermittelt werden. 5Die Anträge müssen mindestens vier Wochen vor dem Ereignis vorliegen. 6Verstirbt eine Jubilarin oder ein Jubilar vor dem Tag des Ereignisses, ist das Bundesverwaltungsamt umgehend zu unterrichten.

2. 

1Der Bayerische Ministerpräsident ehrt Bürgerinnen und Bürger aus Anlass der Vollendung des 18., 70., 75., 80., 85., 90., 95., 100. und jeden weiteren Lebensjahres sowie zum 50., 55., 60., 65., 70., 75. und 80. Hochzeitstag. 2Voraussetzung ist, dass die Betroffenen ihren ständigen Wohnsitz im Freistaat Bayern haben. 3Ein Anspruch auf Ehrung besteht nicht. 4Die Gratulationsschreiben werden von der Staatskanzlei unter Mitwirkung des Landesamtes für Finanzen erstellt; ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. 5Die Glückwünsche werden den Jubilaren von der Staatskanzlei direkt zugestellt.

3. 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.

Karolina Gernbauer
Staatsrätin
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor
Harald Hübner
Ministerialdirektor