Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

4. Jury

4.1 

1Die Jury setzt sich aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden sowie acht weiteren Mitgliedern zusammen. 2Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder werden jährlich vom Bayerischen Staatsminister der Justiz bestimmt.

4.2 

1Mitglieder der Jury können insbesondere sein:
Beauftragte/r der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech
Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Journalisten / Journalistinnen
Social Media Experten / Expertinnen
Vertreter von Organisationen, die Hass und Hetze bekämpfen
2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 4Ihre Auslagen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet.