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Text gilt ab: 01.01.2023
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1132-J

Bayerischer Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 3. Dezember 2022, Az. A7 - 1106E - IV - 6113/22

(BayMBl. Nr. 748)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über den Bayerischen Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum vom 3. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 748)

1. Zielsetzung, Grundlagen

1.1 

1Das Bayerische Staatsministerium der Justiz verleiht den Bayerischen Staatspreis für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum. 2Dieser Preis ergänzt die bislang vom Staatsministerium der Justiz initiierten und umgesetzten umfangreichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass und Hetze und zum Schutz der Meinungsfreiheit.

1.2 

1Die Sozialen Medien ermöglichen es vielen Menschen, sich Informationen aller Art zu beschaffen, und haben gleichzeitig große Bedeutung für die zwischenmenschliche Kommunikation. 2Immer häufiger werden sie allerdings – im Sinne einer falsch verstandenen und die Rechte anderer missachtenden Meinungsfreiheit – zur Plattform für Hass, Hetze und Diskriminierung, die die Demokratie und in einem besonderen Maße die Meinungsvielfalt bedroht; Meinungsfreiheit lebt aber von Meinungsvielfalt. 3Wer die Meinungsfreiheit, die Meinungsvielfalt und Demokratie schützen will, muss Hass und Hetze im Netz konsequent bekämpfen. 4Vor diesem Hintergrund soll die Verleihung des Preises
öffentlichkeitswirksam ein beispielhaftes und herausragendes Engagement für den Schutz der Ausübung der Meinungsfreiheit und für die Stärkung der Meinungsvielfalt im digitalen Raum würdigen,
dazu ermutigen, sich auch im digitalen Raum weiterhin für den Schutz der Meinungsfreiheit und für die Meinungsvielfalt stark zu machen und
einen Beitrag zur Bekämpfung von Hass und Hetze leisten.

2. Preis, Auszeichnung und Verleihung

2.1 

1Der Preis kann einmal im Jahr an einen Preisträger vergeben werden. 2Er kann nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mit einem Preisgeld verbunden werden. 3Mit dem Preis wird eine Urkunde über die Preisverleihung ausgehändigt. 4Bei dem Preis handelt es sich nicht um einen Orden oder ein Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung des Freistaates Bayern.

2.2 

1Die Auszeichnungsentscheidung trifft eine Jury. 2Bei der Auswahl für die Auszeichnung kann sie insbesondere folgende Kriterien in die Beurteilung einbeziehen:
Engagement zum Schutz der Ausübung der Meinungsfreiheit und Stärkung der Meinungsvielfalt
Engagement zur Bekämpfung von Hass und Hetze
Engagement im digitalen Raum
Vorbild- und Breitenwirkung dieses Engagements
Innovationskraft
Überwindung gewisser Schwierigkeiten
Uneigennützigkeit des Engagements
besonderer Bezug zum Freistaat Bayern.

2.3 

Die Auszeichnung wird vom Bayerischen Staatsminister der Justiz im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen.

3. Vorschlagsverfahren

Vorschläge für die Verleihung des Bayerischen Staatspreises für besondere Leistungen im Kampf gegen Hass und zum Schutz der Meinungsfreiheit im digitalen Raum können von jedem beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz eingereicht werden.

4. Jury

4.1 

1Die Jury setzt sich aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden sowie acht weiteren Mitgliedern zusammen. 2Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende sowie die weiteren Mitglieder werden jährlich vom Bayerischen Staatsminister der Justiz bestimmt.

4.2 

1Mitglieder der Jury können insbesondere sein:
Beauftragte/r der bayerischen Justiz zur strafrechtlichen Bekämpfung von Hate-Speech
Vertreter des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
Journalisten / Journalistinnen
Social Media Experten / Expertinnen
Vertreter von Organisationen, die Hass und Hetze bekämpfen
2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Die Tätigkeit der Mitglieder ist ehrenamtlich. 4Ihre Auslagen werden nach dem Bayerischen Reisekostengesetz erstattet.

5. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Georg Eisenreich
Staatsminister