Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2023

2. Preis, Auszeichnung und Verleihung

2.1 

1Der Preis kann einmal im Jahr an einen Preisträger vergeben werden. 2Er kann nach Maßgabe der im Haushalt zur Verfügung stehenden Mittel mit einem Preisgeld verbunden werden. 3Mit dem Preis wird eine Urkunde über die Preisverleihung ausgehändigt. 4Bei dem Preis handelt es sich nicht um einen Orden oder ein Ehrenzeichen im Sinne des Art. 118 Abs. 5 der Verfassung des Freistaates Bayern.

2.2 

1Die Auszeichnungsentscheidung trifft eine Jury. 2Bei der Auswahl für die Auszeichnung kann sie insbesondere folgende Kriterien in die Beurteilung einbeziehen:
Engagement zum Schutz der Ausübung der Meinungsfreiheit und Stärkung der Meinungsvielfalt
Engagement zur Bekämpfung von Hass und Hetze
Engagement im digitalen Raum
Vorbild- und Breitenwirkung dieses Engagements
Innovationskraft
Überwindung gewisser Schwierigkeiten
Uneigennützigkeit des Engagements
besonderer Bezug zum Freistaat Bayern.

2.3 

Die Auszeichnung wird vom Bayerischen Staatsminister der Justiz im Rahmen einer feierlichen Veranstaltung verliehen.