Inhalt

AVPStG
Text gilt ab: 01.06.2019
Fassung: 07.04.1975
§ 5
Bezeichnung des Standesamts
1Das Standesamt führt als Bezeichnung
1.
in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,
2.
in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.
2Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.