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AVPStG
Text gilt ab: 01.06.2019
Fassung: 07.04.1975
§ 2
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin darf nur bestellt werden, wer
1.
zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
2.
als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,
3.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
4.
mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.
(2) Für Landkreise und kreisfreie Gemeinden kann die obere Aufsichtsbehörde, für die übrigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften die untere Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.
(3) 1Gemeinden können ihre Bürgermeister und Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. 2Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. 3Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.