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AVPStG
Text gilt ab: 01.06.2019
Fassung: 07.04.1975
§ 1
Bestellung der Standesbeamten
(1) Die Standesbeamten werden vom Rechtsträger des Standesamts durch Verwaltungsakt bestellt.
(2) Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde und ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Zu Standesbeamten sind in der Regel Beamte zu bestellen.