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AVPStG
Text gilt ab: 01.06.2019
Fassung: 07.04.1975
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Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(AVPStG)
Vom 7. April 1975
(BayRS III S. 361)
BayRS 211-3-I

Vollzitat nach RedR: Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 211-3-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 8. Mai 2019 (GVBl. S. 306) geändert worden ist
Auf Grund von § 70a Abs. 1 und 2 des Personenstandsgesetzes1) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenstandsgesetz2) erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

1) [Amtl. Anm.:] BGBl. FN 211-1
2) [Amtl. Anm.:] BayRS 211-2-I
§ 1
Bestellung der Standesbeamten
(1) Die Standesbeamten werden vom Rechtsträger des Standesamts durch Verwaltungsakt bestellt.
(2) Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde und ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(3) Zu Standesbeamten sind in der Regel Beamte zu bestellen.
§ 2
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Zum Standesbeamten oder zur Standesbeamtin darf nur bestellt werden, wer
1.
zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
2.
als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Beschäftigtenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,
3.
an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat und
4.
mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.
(2) Für Landkreise und kreisfreie Gemeinden kann die obere Aufsichtsbehörde, für die übrigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften die untere Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.
(3) 1Gemeinden können ihre Bürgermeister und Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. 2Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. 3Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.
§ 3
Widerruf und Erlöschen der Bestellung, Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Bestellung
(1) 1Die Bestellung der Standesbeamten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 2Erweist sich ein Standesbeamter oder eine Standesbeamtin fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen; dies gilt insbesondere, wenn er oder sie
1.
während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder
2.
während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.
3Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bestellte Bürgermeister.
(2) Die Bestellung der Standesbeamten erlischt, wenn die Standesbeamten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber ausscheiden.
(3) 1Die Bestellung der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1 erlischt spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit. 2Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort.
(4) 1Die Nichtigkeit einer Bestellung ist von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme einer Bestellung bedürfen der Schriftform. 3Ist eine Bestellung nichtig oder ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so gilt der oder die Bestellte bis zur Feststellung der Nichtigkeit nach Satz 1 oder bis zur Rücknahme nach Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Vornahme von Amtshandlungen als Standesbeamter oder Standesbeamtin.
(5) Widerruf, Erlöschen, Feststellung der Nichtigkeit und Rücknahme der Bestellung sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte sind der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
§ 4
Leitung des Standesamts
(1) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.
(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.
§ 5
Bezeichnung des Standesamts
1Das Standesamt führt als Bezeichnung
1.
in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,
2.
in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.
2Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.
§ 6
Beitragserhebung für das zentrale elektronische Personenstandsregister
(1) Die Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern erhebt jährlich jeweils zum 1. Juli durch Verwaltungsakt von den Rechtsträgern der Standesämter einen Beitrag zur Deckung ihrer notwendigen Kosten für den Betrieb, einschließlich der Kosten für die Weiterentwicklung, des zentralen elektronischen Personenstandsregisters sowie der elektronischen Personenstandsregister und Sicherungsregister.
(2) 1Der Beitrag für die Betriebsjahre 2019 bis 2023 beträgt je Einwohner jährlich 0,0870 €. 2Er ist jeweils mit der Zahl der im Zuständigkeitsbereich eines Rechtsträgers mit Hauptwohnung gemeldeten Einwohner zu multiplizieren und auf volle Eurobeträge zu runden. 3Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Bevölkerung, der am 31. Dezember des Vorjahres vom Landesamt für Statistik veröffentlicht war. 4Werden nach dem 1. Januar eines Betriebsjahres die Aufgaben des Standesamts nach Art. 2 Abs. 1 und 2 AGPStG auf einen anderen Rechtsträger übertragen oder wird eine derartige Übertragung nach Art. 2 Abs. 4 AGPStG wieder aufgehoben, ist diese Änderung erst bei der Beitragserhebung des Folgejahres zu berücksichtigen. 5Gleiches gilt für die Bildung einheitlicher Standesamtsbezirke nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AGPStG.
(3) Art. 13, 15, 17 Abs. 2 bis 4, Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 des Kostengesetzes sind entsprechend anzuwenden, mit der Maßgabe, dass Säumniszuschläge erst einen Monat nach Ablauf des Fälligkeitstages zu erheben sind.
§ 7
Inkrafttreten
1 § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung treten mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft. 2Im übrigen tritt diese Verordnung am 1. Mai 1975 in Kraft4).

4) [Amtl. Anm.:] Betrifft die ursprüngliche Fassung vom 7. April 1975 (GVBl. S. 73).