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VVB
Text gilt ab: 30.12.2012
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2031
Fassung: 29.04.1981
§ 16
Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
(1) 1Ernteerzeugnisse, die zur Selbstentzündung neigen, insbesondere Heu, Grummet, Kleehafer und Kleegerste, dürfen in feuchtem Zustand nicht eingelagert werden. 2Das gilt nicht für vorgetrocknete Ernteerzeugnisse, die durch Belüftungs- oder Entlüftungseinrichtungen ausreichend nachgetrocknet werden.
(2) 1Der Leiter des Betriebs hat bei Ernteerzeugnissen, die zur Selbstentzündung neigen, den Temperaturverlauf mindestens drei Monate lang regelmäßig mit einer Meßeinrichtung, die die Temperatur des Lagerguts anzeigt, festzustellen. 2Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 60 Grad C, so ist die Temperatur in Abständen von höchstens fünf Stunden zu messen. 3Erwärmt sich das Lagergut auf mehr als 70 Grad C oder besteht sonst die Gefahr einer Selbstentzündung, so hat der Leiter des Betriebs sofort die notwendigen Maßnahmen zu treffen. 4Gefährlich erhitztes Lagergut darf nur abgetragen oder angeschnitten werden, wenn die Feuerwehr löschbereit anwesend ist.