Inhalt
§ 3
Versammlungsräume in Kellergeschossen
Versammlungsräume in Kellergeschossen sind unzulässig, wenn
- 1.
-
ihre Fußbodenoberfläche tiefer als 5 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt oder
- 2.
-
sie mit Bühnen oder Szenenflächen von mehr als 100 m2 verbunden sind.