Inhalt
    
    
                
                  § 55
                   Unterlagen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst 
                  
                 
                 1Der Förderdiagnostische Bericht des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes ist Teil der Schülerakte der besuchten allgemeinen Schule. 2Sonstige Aufzeichnungen und Unterlagen im Rahmen der Tätigkeit des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes verbleiben an der Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung, zu der der Mobile Sonderpädagogische Dienst gehört; die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.