Inhalt
§ 53
Vorrücken und Wiederholen
(1) 1Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1, 1A und 2 rücken ohne besondere Entscheidung vor. 2Ergeben sich aus dem Bericht nach § 56 Abs. 1 Zweifel, ob die Schülerin oder der Schüler dem Unterricht in der nächsten Jahrgangsstufe folgen kann, entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und sonstigen Mitarbeiter für heilpädagogische Unterrichtshilfe und mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(2) § 46 Abs. 2 VSO gilt entsprechend vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die in allen Fächern nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der Grund- bzw. Hauptschule entspricht, gelten § 46 Abs. 3 und 4 sowie § 47 VSO entsprechend.
(4) 1Schülerinnen und Schüler, die auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für den Förderschwerpunkt Lernen unterrichtet werden, rücken in den Jahrgangsstufen 3 bis 8 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe vor. 2Eine Wiederholung der Jahrgangsstufe ist nach Anhörung oder auf Antrag der Erziehungsberechtigten aus pädagogischen Gründen ausnahmsweise möglich; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Über das Wiederholen der Jahrgangsstufe entscheidet die Klassenleiterin oder der Klassenleiter im Benehmen mit den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften einschließlich der Heilpädagogischen Förderlehrerinnen und Förderlehrer und dem sonstigen Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe; die Gesamtschulbesuchszeit einschließlich Berufsschulstufe ist auf vierzehn Jahre, bei Besuch der Jahrgangsstufe 1A auf 15 Jahre beschränkt.
(5) 1Eine Schülerin oder ein Schüler, die bzw. der auf der Grundlage der Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet wird, soll grundsätzlich alle Jahrgangsstufen, insbesondere die Berufsschulstufe durchlaufen. 2Sie bzw. er wechselt in die nächsthöhere Jahrgangsstufe oder in die Berufsschulstufe auf Grund seines Entwicklungsstandes über, der in einer allgemeinen Würdigung ihrer bzw. seiner Leistungen im Zeugnis Ausdruck findet.
(6) § 46 Abs. 5 VSO gilt entsprechend.
(7) 1 § 46 Abs. 6 und 8 Satz 2 VSO gelten entsprechend. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn es sich bei den in § 46 Abs. 6 Satz 5 VSO genannten Schulen um solche zur sonderpädagogischen Förderung handelt.