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Text gilt ab: 01.08.2024
Fassung: 23.05.2006
Art. 26
Aufgaben des Stiftungsrats
(1) 1Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und entscheidet in allen Angelegenheiten von besonderer oder grundsätzlicher Bedeutung. 2Näheres dazu regelt die Satzung.
(2) Der oder die Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.