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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 20
Festsetzung des Prüfungsergebnisses, Bestehen der Übersetzerprüfung/Dolmetscherprüfung
(1) 1Nach Abschluss der schriftlichen Prüfungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Übersetzerprüfung die Prüfungsnoten für jede Klausurarbeit fest. 2Vom mündlichen Teil der Übersetzerprüfung ist ausgeschlossen, wer in einer Klausurarbeit die Note 6 oder in zwei Klausurarbeiten die Note 5 erhalten hat. 3Mit dem Ausschluss von der mündlichen Prüfung gilt die Übersetzerprüfung insgesamt als abgelegt und nicht bestanden. 4Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Prüfungsnoten für die mündlichen Prüfungen fest und entscheidet über das Bestehen der Prüfung.
(2) Die Übersetzerprüfung hat bestanden, wer in höchstens einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 4, jedoch in keiner Prüfungsaufgabe eine schlechtere Note als 5 erreicht hat.
(3) Die Dolmetscherprüfung hat bestanden, wer
1.
die Übersetzerprüfung bestanden hat und
2.
in keiner Prüfungsaufgabe der mündlichen Prüfung gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 eine schlechtere Prüfungsnote als 4 erzielt hat.