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ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 12
Allgemeine Prüfungsanforderungen
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer hat in der Prüfung nachzuweisen, dass er die sprachlichen und sachlichen Kenntnisse und die persönlichen Fähigkeiten besitzt, die für die zuverlässige Ausübung des Übersetzer- oder Dolmetscherberufs erforderlich sind. 2Dazu gehört neben breiten und guten Bildungsgrundlagen eine hinreichende Vertrautheit mit den staatlichen Einrichtungen, der Rechtsordnung und den geschichtlichen, geographischen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Verhältnissen des Sprachraums der zu prüfenden Sprache und Deutschlands. 3Weiter ist die Vertrautheit mit den einschlägigen sprachlichen und fachlichen Hilfsmitteln erforderlich.
(2) Jeder Prüfungsteilnehmer hat vertiefte sprachliche Kenntnisse sowie Grundkenntnisse über die Sachzusammenhänge in dem Fachgebiet nachzuweisen, in dem er die Prüfung ablegt.