Inhalt

ÜDPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 07.05.2001
§ 14
Aufgaben des schriftlichen Teils der Übersetzerprüfung
(1) Der schriftliche Teil der Übersetzerprüfung umfasst folgende Klausurarbeiten:
1.
Aufsatz in der zu prüfenden Sprache über eines von mindestens drei zur Wahl gestellten Themen zur Landeskunde des Sprachraums dieser Sprache (Arbeitszeit: drei Stunden),
2.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Arbeitszeit: 90 Minuten),
3.
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus dem Deutschen in die zu prüfende Sprache (Arbeitszeit: 90 Minuten),
4.
Übersetzung eines anspruchsvollen Textes allgemeiner Art von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche (Arbeitszeit: 90 Minuten),
5.
Übersetzung eines anspruchsvollen, dem gewählten Fachgebiet entnommenen Textes von etwa 30 Schreibmaschinenzeilen Länge aus der zu prüfenden Sprache in das Deutsche (Arbeitszeit: 90 Minuten).
(2) Prüfungsteilnehmer, deren Muttersprache die zu prüfende Sprache ist, haben statt des Aufsatzes nach Absatz 1 Nr. 1 einen Aufsatz über eines von drei Themen zur deutschen Landeskunde in Deutsch zu schreiben.
(3) 1Legt der Prüfungsteilnehmer die Übersetzerprüfung zum selben Prüfungstermin oder in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Terminen in zwei Fachgebieten derselben Sprache ab, so hat er sich nur einmal den Prüfungen nach Absatz 1 Nrn. 1, 2 und 4 zu unterziehen. 2Die Einzelnoten dieser Klausurarbeiten zählen für die Teilnote der schriftlichen Prüfung in beiden Fachgebieten.
(4) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen die Prüfer versuchen, eine Einigung über die Note zu erzielen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmter Prüfer den Stichentscheid.