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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 7
Reisekosten
(1) 1Für die Reise der Berechtigten und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (Art. 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3) von der bisherigen zur neuen Wohnung wird Fahrtkostenerstattung, bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt 2Entsprechendes gilt für eine weitere Reise einer der in Satz 1 genannten Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort und zurück. 3Für jede Reise einer berechtigten Person dürfen nicht mehr als 200 € erstattet werden.
(2) Art. 6 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.