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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 13
Trennungsgeld
(1) 1Bei Maßnahmen im Sinn von
1.
Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5,
2.
Art. 4 Abs. 2 Nrn. 2 bis 7,
3.
Art. 4 Abs. 2 Nr. 1 mit Zusage der Umzugskostenvergütung
wird aus Anlass einer getrennten Haushaltsführung oder eines Beibehaltens der Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort Trennungsgeld nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gewährt. 2Trennungsgeld darf nur gewährt werden, wenn sich die Wohnung der berechtigten Person nicht am neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet befindet.
(2) 1Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets (Art. 4 Abs. 3 Satz 2) nicht umziehen können. 2Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tag der Zusage der Umzugskostenvergütung oder, falls für Berechtigte günstiger, seit dem Wirksamwerden der Maßnahme erfüllt sein.