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Bayerisches Gesetz über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) Vom 24. Juni 2005 (GVBl. S. 192) BayRS 2032-5-1-F (Art. 1–16)
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Art. 3 Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe
Art. 4 Gewährung der Umzugskostenvergütung
Art. 5 Umzugskostenvergütung
Art. 6 Beförderungsauslagen
Art. 7 Reisekosten
Art. 8 Mietentschädigung und Wohnungsvermittlungsgebühren
Art. 9 Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen
Art. 10 Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen
Art. 11 Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe
Art. 12 Gewährung eines Auslagenersatzes
Art. 13 Trennungsgeld
Art. 14 Ermächtigung, Rechts- und Verwaltungsvorschriften
Art. 15 Zuständigkeiten
Art. 15a Übergangsregelung
Art. 16 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
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Art. 15a
Übergangsregelung
Für Fahrten, die bis einschließlich 31. Dezember 2017 durchgeführt wurden, wird Auslagenersatz gemäß Art. 12 in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung gewährt.