Inhalt

BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 15
Zuständigkeiten
1Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörde. 2Die obersten Dienstbehörden können ihre Befugnisse nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 und Art. 11 Abs. 3 Satz 2 sowie die Zuständigkeit der nach Satz 1 für den Vollzug zuständigen Behörden auf andere Dienststellen übertragen, im staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung. 3Eine Konzentration auf eine oder einzelne Behörden ist zulässig. 4Die Staatsregierung kann für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Abrechnung der Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe bei einer oder mehreren Behörden konzentrieren.