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BayUKG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 24.06.2005
Art. 3
Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe
(1) 1Voraussetzung für den Anspruch auf Umzugskostenvergütung oder auf Umzugskostenbeihilfe ist eine schriftliche oder elektronische Zusage. 2Die Zusage ist in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 nur wirksam, wenn sie vor Beginn des Umzugs erteilt wird. 3Die Zusage der Umzugskostenvergütung soll gleichzeitig mit der den Umzug veranlassenden Maßnahme oder Weisung erteilt werden.
(2) 1Umzugskostenvergütung und Umzugskostenbeihilfe werden nach Beendigung des Umzugs gewährt. 2Sie sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem halben Jahr bei der für personalrechtliche Maßnahmen der Berechtigten zuständigen Behörde, von den Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 Nr. 5) bei der letzten für die verstorbene Person zuständigen Behörde, schriftlich oder elektronisch zu beantragen. 3Die Frist beginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs, in den Fällen des Abs. 4 mit der Bekanntgabe des Widerrufs. 4 Art. 9 Abs. 4 bleibt unberührt.
(3) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Leistungen nach diesem Gesetz anzurechnen.
(4) 1Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe aus von der berechtigten Person nicht zu vertretenden Gründen widerrufen, so werden die durch die Vorbereitung des Umzugs entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz erstattungsfähigen Auslagen erstattet. 2Muss in diesem Fall ein anderer Umzug durchgeführt werden, so ist dafür Umzugskostenvergütung oder Umzugskostenbeihilfe zuzusagen; Satz 1 bleibt unberührt.
(5) 1Umzugskostenvergütung wird nicht gewährt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Wirksamwerden der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen wird. 2Entsprechendes gilt für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe.