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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 8
Begründung von Dienstbarkeiten
(1) Soweit der Verpflichtete bestehende Wege oder andere nicht der Holzzucht dienende Flächen, die den Berechtigten zu Eigentum übertragen werden, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung seiner Grundstücke benötigt, sind auf seinen Antrag entsprechende Dienstbarkeiten zu begründen.
(2) Werden Wege nach Art. 7 Abs. 3 von der Eigentumsübertragung ausgenommen, so sind für Berechtigte, deren Waldgrundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege liegen, auf Antrag Dienstbarkeiten auf Wegebenützung zu begründen.