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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 6
Ausnahme von der Eigentumsübertragung
(1) 1Grundflächen baulicher Anlagen, Steinbrüche, Kiesgruben, Holzlagerplätze und sonstige nicht der Holzzucht dienende Flächen sind auf Antrag des Verpflichteten, Grundflächen baulicher Anlagen auch auf Antrag des Berechtigten von einer Eigentumsübertragung nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen. 2Art. 4 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(2) Zur Grundfläche einer baulichen Anlage zählt auch diejenige Fläche, die nach den Umständen als Umgriff der Anlage erforderlich ist.