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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 7
Wege und Gewässer
(1) Privatwege in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind den Berechtigten und Verpflichteten, die Grundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege besitzen, zu Miteigentum nach gleichen Bruchteilen zu übertragen.
(2) Wege in den Teil- und Zinswaldungen, die von Bodenverbänden gebaut oder ausgebaut wurden, sind diesen auf ihren Antrag zu Eigentum zu übertragen.
(3) Wege die der Verpflichtete oder dessen Rechtsvorgänger auf eigene Kosten gebaut oder ausgebaut hat, sind auf seinen Antrag von einer Eigentumsübertragung nach Abs. 1 sowie nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen.
(4) Für die Wege nach Absatz 2 und Absatz 3 gilt Art. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1968 (GVBl. S. 64) entsprechend.
(5) 1Die Gewässer in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind an die Eigentümer der Ufergrundstücke im Verhältnis der Uferstrecken zu Miteigentum zu übertragen. 2Ausgenommen hiervon sind der Lainbach, der Steinbach, der Kochler Lainbach, der Pessenbach, der Kaltenbach im Forstamtsbezirk Benediktbeuern, die Jachen, die Große und die Kleine Laine, der Röhrmoosgraben im Forstamtsbezirk Jachenau, die Altlach, die Finz und Jungfinz, der Fallbach im Forstamtsbezirk Walchensee; diese Gewässer verbleiben im Eigentum des Verpflichteten. 3Hinsichtlich der übrigen fließenden Gewässer bewendet es bei der Vorschrift des Art. 6 des Bayerischen Wassergesetzes.