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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 36
Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablösungsentscheidung der Forstrechtsstelle ist, unbeschadet des Abs. 2, der Verwaltungsrechtsweg ohne Vorverfahren zulässig.
(2) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten steht offen wegen
1.
der Höhe der bei der Übereignung nach Art. 4 und 5 zu leistenden Ausgleichszahlungen (Art. 11);
2.
des Werts der nach Art. 5 Abs. 1 und 2 Buchst. a) übertragenen Teilwald- oder Zinswaldgrundstücke;
3.
der Bestimmung des Anteilsverhältnisses nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 5 Abs. 3;
4.
der Höhe der Geldabfindung in den Fällen des Art. 12;
5.
der Angemessenheit der Entschädigung des Drittberechtigten nach Art. 10 und
6.
der Höhe der Geldentschädigung nach Art. 14.
(3) 1In den Fällen des Abs. 2 bedarf es keines Abhilfeverfahrens nach Art. 2 des Ausführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung und Konkursordnung. 2Die Klage muß innerhalb eines Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der nach Abs. 1 anfechtbaren Teile der Ablösungsentscheidung erhoben werden.