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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 35
Begründung, Ausfertigung und Zustellung der Ablösungsentscheidung, Mitteilung an das Vollstreckungsgericht
(1) Die Ablösungsentscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(2) Den Beteiligten ist eine Ausfertigung der Ablösungsentscheidung zuzustellen.
(3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung hinsichtlich eines Grundstücks eingetragen, zu dessen Gunsten Rechte auf Holznutzung nach Art. 1 bestehen, so übersendet der Vorsitzende der Forstrechtsstelle dem Vollstreckungsgericht eine Abschrift der Ablösungsentscheidung.