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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 30
Mitteilung an die Beteiligten, Akteneinsicht, Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zins-Wertauseinandersetzungsvorschlag
(1) Von dem Beginn und dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten in einem bestimmten Bereich des Teil- und Zinswaldgebietes gibt die Teil- und Zinswaldkommission den Berechtigten und Verpflichteten unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 Kenntnis.
(2) 1Nach dem Abschluß der Bewertungsarbeiten für einen Forstamtsbezirk teilt die Kommission den Beteiligten mit, daß die Aufnahme- und Bewertungsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. 2Bei dieser Einsichtnahme können sich die Beteiligten zur Waldbewertung (Art. 17), zur Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge (Art. 18) sowie zur Ausarbeitung der Wertauseinandersetzungsvorschläge äußern.
(3) 1Anschließend legt die Kommission der Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb einen Wertauseinandersetzungsvorschlag mit allen Unterlagen vor. 2Äußerungen der Beteiligten nach Absatz 2 sind den Unterlagen mit einer Stellungnahme beizufügen.