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TZiWG
Text gilt ab: 01.03.1969
Fassung: 27.11.1964
Art. 26
Einleitung des Verfahrens nach Ablösungsbezirken
(1) Die Forstrechtsstelle verfügt jeweils für einen bestimmten Teil des Teil- und Zinswaldgebiets (Ablösungsbezirk) die Einleitung des Ablösungsverfahrens.
(2) Die Einleitungsverfügung muß enthalten
a)
die Beschreibung des Ablösungsbezirks unter grundbuchmäßiger Bezeichnung der in Betracht kommenden belasteten Grundstücke,
b)
die namentliche Bezeichnung der Berechtigten und Verpflichteten und
c)
die grundbuchmäßige Bezeichnung der Grundstücke, zu deren Gunsten die abzulösenden Holznutzungsrechte und -vergünstigungen bestehen.