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TV-EL-Ä
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 13.04.2007
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 nehmen in prozentualer Höher und hinsichtlich des Zeitpunktes an den nach dem 30. September 2023 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Eine ergänzende Leistung nach § 2 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
(3) 1Die ergänzende Leistung nach § 2 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Ärzte) zustehen. 2Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.