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TV-EL-Ä
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 13.04.2007
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken mit Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
a)
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) oder
b)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) 1 Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1, deren Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ebenfalls eine ergänzende Leistung für Kinder gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
1Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle der Ärztin oder des Arztes; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Ärztin und der Arzt tatsächlich beschäftigt werden.