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TV-EL-Ä
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 13.04.2007
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Tarifvertrag vom 13. April 2007 über eine ergänzende Leistung an Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken
(TV-EL-Ä)

Zwischen
dem Freistaat Bayern,
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen,
und
dem Marburger Bund,
– Landesverband Bayern –
wird Folgendes vereinbart:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken mit Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) im Verdichtungsraum München, die unter den
a)
Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte) oder
b)
Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte)
fallen.
(2) Der Verdichtungsraum München im Sinn des Absatzes 1 ist das in Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 22. August 2013 (GVBl S. 550, BayRS 230-1-5-F) in der jeweils geltenden Fassung definierte Gebiet.
(3) 1 Ärztinnen und Ärzte nach Absatz 1, deren Dienststelle und Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 und § 22 Bundesmeldegesetz) am 31. August 2013 im Stadt- und Umlandbereich München lagen und seither ununterbrochen liegen, wie dieser in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) vom 8. August 2006 (GVBl S. 471, ber. S. 929, BayRS 230-1-5-W), geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 650), festgelegt war, wird für die Dauer des ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ebenfalls eine ergänzende Leistung für Kinder gewährt, soweit nicht bereits ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 besteht. 2Dies gilt nur, solange die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug der ergänzenden Leistung seit dem 31. August 2013 ununterbrochen erfüllt sind.
Protokollnotiz zu Absatz 1
1Dienststelle im Sinne dieses Tarifvertrages ist die ständige Dienststelle der Ärztin oder des Arztes; hierbei ist bei Zweigstellen, Außenstellen, ausgelagerten Teilen von Dienststellen und dergleichen, der Ort maßgebend, in dem die Ärztin und der Arzt tatsächlich beschäftigt werden.
§ 2
Ergänzende Leistung für Kinder
1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
35,34 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
36,33 €,
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
5.354,10 €
b)
ab 1. Dezember 2022
5.504,01 €
monatlich. 4Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.
§ 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) 1Die ergänzende Leistung für Kinder nach § 2 Satz 1 sowie der Kindergrenzbetrag nach § 2 Satz 3 nehmen in prozentualer Höher und hinsichtlich des Zeitpunktes an den nach dem 30. September 2023 stattfindenden allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) teil. 2Hierbei ist die lineare Anpassung des Tabellenentgelts einer Arbeitnehmerin/eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 9b TV-L maßgebend; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
(2) Eine ergänzende Leistung nach § 2 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 € monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.
(3) 1Die ergänzende Leistung nach § 2 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 TV-Ärzte) zustehen. 2Die tariflichen Bestimmungen über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Protokollnotiz zu Absatz 3
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 TV-Ärzte berücksichtigt.
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. November 2006 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. 3Im Fall einer Kündigung wird die Nachwirkung dieses Tarifvertrages gemäß § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes wird ausgeschlossen.
München, den 13. April 2007