Inhalt
§ 2
Ergänzende Leistung für Kinder
1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
|
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
|
36,33 €,
|
b)
|
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
|
38,06 €,
|
c)
|
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
|
40,15 €
|
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
|
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
|
5.504,01 €,
|
b)
|
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
|
5.704,01 €,
|
c)
|
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
|
6.017,73 €
|
monatlich. 4Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.