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TV-EL-Ä
Text gilt ab: 01.12.2022
Fassung: 13.04.2007
§ 2
Ergänzende Leistung für Kinder
1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022 in Höhe von
35,34 €,
b)
ab 1. Dezember 2022 in Höhe von
36,33 €,
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Januar 2021 bis 30. November 2022
5.354,10 €
b)
ab 1. Dezember 2022
5.504,01 €
monatlich. 4Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.