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TV-EL-Ä
Text gilt ab: 01.11.2024
Fassung: 13.04.2007
§ 2
Ergänzende Leistung für Kinder
1Ärztinnen und Ärzte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
36,33 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
38,06 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
40,15 €
monatlich. 2Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der das Tabellenentgelt (ohne vorweggewährte Stufen nach § 16 Absatz 3 und 4 TV-Ärzte) und die persönliche Zulage (§§ 13, 14 Absatz 2 TV-Ärzte) hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. 3Dieser Kindergrenzbetrag beträgt
a)
vom 1. Dezember 2022 bis 31. Oktober 2024 in Höhe von
5.504,01 €,
b)
ab 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 in Höhe von
5.704,01 €,
c)
ab 1. Februar 2025 in Höhe von
6.017,73 €
monatlich. 4Der Kindergrenzbetrag nach Satz 3 von nicht vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten vermindert sich entsprechend dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit.