Inhalt

StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 14
Vollstreckungsbescheid
1Die Studentenwerke sind berechtigt, zur Beitreibung von Beiträgen nach Art. 95 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 BayHSchG und zur Beitreibung von Rückforderungen im Vollzug des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die sie durch einen Leistungsbescheid geltend machen, eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids zu setzen. 2Weiter sind die Studentenwerke berechtigt, Buß- und Zwangsgeldbescheide mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen.