Inhalt

StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 13
Jahresrechnung
(1) 1Zur Rechnungslegung erstellt das Studentenwerk eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung sowie einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung). 2Der Jahresrechnung ist eine Abrechnung des Erfolgs- und Finanzplans beizufügen.
(2) 1Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung der Studentenwerke werden nach den Vorschriften des HGB erstellt. 2Vermögenswerte, die aus öffentlichen Erstattungen oder Zuwendungen erworben wurden, sind erfolgsneutral abzuschreiben.
(3) 1Die Verwendung des Aufwendungsersatzes und der Zuwendungen wird durch die von einem Wirtschaftsprüfer und dem Verwaltungsrat geprüfte Jahresrechnung nachgewiesen. 2Die geprüfte Jahresrechnung ist dem Staatsministerium bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.