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StudWV
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 22.01.1990
§ 11
Rücklagen
1Studentenwerke, die Zuwendungen nach § 10 erhalten, dürfen im Jahr der Bewilligung keine Rücklagen bilden. 2Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums, die bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres zu beantragen ist.