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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 9
Kooperationen mit nicht hochschulischen Einrichtungen
(1) 1Umfang und Art einer bestehenden Kooperation mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nicht hochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder -sprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. 2Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nicht hochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.
(2) Im Fall einer studiengangsbezogenen Kooperation mit nicht hochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und für die die akademischen Grade verleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt.