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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 3
Studienstruktur und Studiendauer
(1) 1Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. 2Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.
(2) 1Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. 2Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. 3Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden Masterabschluss führen (konsekutive Studiengänge) beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. 4Kürzere und längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung und eine Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen sind nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) möglich.
(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.