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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.08.2025
Fassung: 13.04.2018
§ 5
Zugangsvoraussetzungen
(1) 1Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. 2Dabei steht ein nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditierter Bachelorabschluss eines Ausbildungsgangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich. 3Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus. 4Für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von Satz 3 möglich.
(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.
(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können nach Maßgabe des Art. 90 Abs. 1 Satz 2 BayHIG weitere Voraussetzungen vorgesehen werden.