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BayStudAkkV
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 13.04.2018
§ 10
Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme
(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist:
1.
Integriertes Curriculum,
2.
Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 %,
3.
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,
4.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und
5.
eine gemeinsame Qualitätssicherung.
(2) 1Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712, 713) anerkannt. 2Das Leistungspunktesystem wird entsprechend den §§ 7 und 8 Abs. 1 angewendet und die Verteilung der Leistungspunkte ist geregelt. 3Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. 4Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich.
(3) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Partner für die Zusammenarbeit in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.